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Wie dürfen Medizinstudis arbeiten?

Veröffentlicht am 21. Oktober 2024

Viele Medizinstudierende möchten gern während des Studiums arbeiten – natürlich in einem medizinischen Bereich, um erste Praxiserfahrungen zu sammeln. Was ihr dürft und was nicht, verraten wir euch hier in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer.

Medizinstudierende können bereits während des Studiums im medizinischen Bereich arbeiten, jedoch sind die Tätigkeiten, die sie ausüben dürfen, begrenzt und auch von der jeweiligen Ausbildungsstufe abhängig.

Eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft oder wissenschaftliche/-r Mitarbeiter/-in, z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen, ist möglich. Diese Tätigkeiten umfassen oft nicht-ärztliche Aufgaben, wie Blutabnahme, vorbereitende Tätigkeiten für die anschließende ärztliche Behandlung, administrative Aufgaben oder die Unterstützung von Ärzt*innen und Pflegepersonal.

Medizinstudierende können auch bestimmte medizinische Tätigkeiten unter Aufsicht von approbierten Ärzt*innen übernehmen, solange diese zu den auf Nichtärzt*innen delegationsfähigen Leistungen zählen. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht zwingend von einem Arzt/einer Ärztin selbst durchgeführt werden müssen, aber von einem Arzt/einer Ärztin überwacht werden.

Medizinstudierende haben keine Approbation und dürfen daher keine eigenständigen ärztlichen Entscheidungen treffen oder ärztliche Leistungen ohne Aufsicht durchführen. Sie dürfen jedoch unter Anleitung und Aufsicht delegierte Aufgaben wahrnehmen.

 

Nach Erlangung der Approbation oder im Rahmen eines Anerkennungsverfahren gelten erweiterte Regelungen. Approbierte Ärzt*innen sind berechtigt, eigenständig Diagnosen zu stellen und Behandlungen durchführen. Ärzt*innen aus dem Ausland müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen und dürfen in dieser Zeit unter Aufsicht arbeiten, bis sie die Approbation erhalten.

Solltet ihr noch weitere Fragen haben, berät euch die Rechtsabteilung der Sächsischen Landesärztekammer gern zu Einzelfällen.